Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
28.
Dankschreiben
1Allen Schöffen soll am Ende ihres Schöffendienstes, spätestens am Ende der jeweiligen Schöffenperiode, ein Dankschreiben des Staatsministeriums der Justiz ausgehändigt werden. 2Die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben dem Staatsministerium der Justiz in jedem Jahr, in dem Schöffenwahlen stattfinden, alsbald die Namen der Schöffen, geordnet nach den entsprechenden Gerichten, mitzuteilen. 3Die Dankschreiben werden vom Staatsministerium der Justiz sodann den Gerichten zur Aushändigung übersandt. 4Eine persönliche Aushändigung ist grundsätzlich wünschenswert.