Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
26.
Benachrichtigung von der Auslosung; Einberufung zum Sitzungsdienst

26.1

1Der Richter beim Amtsgericht (§ 45 Abs. 4 Satz 3 GVG) bzw. der Präsident des Landgerichts (§ 77 Abs. 3 Satz 1 GVG) benachrichtigt die Haupt- und Ersatzschöffen von der Auslosung. 2Zugleich sind die Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an denen sie tätig werden müssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis zu setzen. 3Tritt ein Ersatzschöffe an die Stelle eines aus der Schöffenliste gestrichenen Hauptschöffen, so wird er hiervon von der Schöffengeschäftsstelle benachrichtigt; Satz 2 gilt entsprechend.

26.2

1Ein Schöffe, der erst im Laufe des Geschäftsjahres zu einem Sitzungstag herangezogen wird, ist unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens formlos zu benachrichtigen. 2Die Schöffen für das Schöffengericht benachrichtigt der Richter beim Amtsgericht, die Schöffen für die Strafkammern der Vorsitzende der Strafkammer.

26.3

Jedem Haupt- und Ersatzschöffen wird mit der erstmaligen Benachrichtigung in der Amtsperiode die aktuelle Broschüre „Das Schöffenamt in Bayern“ übermittelt.

26.4

Jeder Hauptschöffe wird rechtzeitig an den Sitzungstag erinnert.