Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
25.
Auslosung der Schöffen

25.1

1Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, wird für das ganze Geschäftsjahr im Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. 2Die Auslosung für die Schöffengerichte nimmt der Richter beim Amtsgericht in einer Sitzung des Amtsgerichts, die für die Strafkammern der Präsident des Landgerichts in einer Sitzung des Landgerichts vor.

25.2

Sind bei einem Gericht mehrere Schöffengerichte oder Strafkammern eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines Schöffengerichts oder einer Strafkammer teilnimmt.

25.3

1Für die Auslosung ist der Name jedes in die Schöffenliste eingetragenen Hauptschöffen auf einen Zettel zu schreiben. 2In der Sitzung werden die Zettel in eine Urne gelegt und nach gründlicher Vermischung einzeln aus der Urne gezogen und laut verlesen. 3Die Auslosung geschieht für jede Liste nur einmal. 4Nach der hierdurch festgesetzten Reihenfolge werden die Schöffen auf die einzelnen Sitzungen in der Weise verteilt, dass so oft von vorne begonnen wird, bis alle Sitzungen besetzt sind. 5Die Auslosung ist so vorzunehmen, dass jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird.

25.4

1Die Reihenfolge, in der die Ersatzschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten, wird für die ganze Wahlperiode im Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. 2Nr. 25.1 Satz 2 und Nr. 25.3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. 3Die Ersatzschöffen werden in der hierdurch festgesetzten Reihenfolge in eine Liste aufgenommen. 4Diese bildet die Ersatzschöffenliste.

25.5

1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Schöffengeschäftsstelle) nimmt über die Auslosung ein Protokoll auf. 2Er stellt unter Verwendung der hierfür festgestellten Vordrucke die Dienstlisten der Hauptschöffen und die Ersatzschöffenliste her.