Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
24.
Verzeichnisse der Haupt- und Ersatzschöffen und Erstellung der Hauptschöffenlisten

24.1

1Die Namen der vom Ausschuss gewählten Personen werden in gesonderte Verzeichnisse der Hauptschöffen und der Ersatzschöffen aufgenommen. 2Hierfür sind die festgestellten Vordrucke zu verwenden.

24.2

1Die Verzeichnisse der Hauptschöffen für das Schöffengericht bilden zugleich die Schöffenlisten. 2Im Bezirk des Landgerichts München I bildet auch das Verzeichnis der Hauptschöffen für die Strafkammern die Schöffenliste.

24.3

1Die Verzeichnisse der für die Strafkammern gewählten Haupt- und Ersatzschöffen übersendet der Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des Landgerichts. 2Dieser stellt die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen. 3Die Zusammenstellung geschieht in der Weise, dass die Verzeichnisse, nach den Anfangsbuchstaben der Amtsgerichte geordnet, aneinandergefügt und die Namen der Schöffen in der so entstehenden Reihenfolge in Spalte 2 der Verzeichnisse mit fortlaufenden Nummern versehen werden.