Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
11.
Wahlausschuss

11.1

1Wahlausschuss ist der nach § 40 GVG gebildete, auch für die Wahl der Schöffen der allgemeinen Strafgerichte zuständige Ausschuss. 2Nähere Bestimmungen hierüber enthalten die Nrn. 15 bis 18 der Schöffenbekanntmachung.

11.2

1In der vom Richter beim Amtsgericht gemäß Nr. 17.2 der Schöffenbekanntmachung für die Wahl der Schöffen der allgemeinen Strafgerichte anberaumten Sitzung des Wahlausschusses ergeht auch die Entscheidung über Einsprüche und findet die Wahl der Jugendschöffen statt. 2Hierbei führt an Stelle des Richters beim Amtsgericht der Jugendrichter den Vorsitz.