Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
12.
Entscheidung über Einsprüche und Wahl

12.1

1Für die Entscheidung über Einsprüche und für die Wahl der Jugendschöffen gelten die Nrn. 19, 20, 21.1, 21.2 Satz 1 und Nrn. 21.3, 21.5 und 21.6 der Schöffenbekanntmachung entsprechend. 2Die Ersatzjugendschöffen für die Jugendkammern des Landgerichts München II wählt der Ausschuss bei dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck.

12.2

Als Haupt- und Ersatzjugendschöffen soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen gewählt werden.