Inhalt
12.
Entscheidung über Einsprüche und Wahl
12.1
1Für die Entscheidung über Einsprüche und für die Wahl der Jugendschöffen gelten die Nrn. 19, 20, 21.1, 21.2 Satz 1 und Nrn. 21.3, 21.5 und 21.6 der Schöffenbekanntmachung entsprechend. 2Die Ersatzjugendschöffen für die Jugendkammern des Landgerichts München II wählt der Ausschuss bei dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck.
12.2
Als Haupt- und Ersatzjugendschöffen soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen gewählt werden.