Inhalt

WFB 2023
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.04.2023
31.
Zulässige Miete

31.1

1Zulässige Miete ist die zumutbare Miete (Bewilligungsmiete). 2Die zumutbare Miete richtet sich nach Nr. 18.

31.2

1Zur Vermeidung einer Fehlförderung darf die festgelegte Bewilligungsmiete nach Ablauf von fünf Jahren nach Bezugsfertigkeit der Wohnungen für die Einkommensstufe I um 0,40 Euro je m2 monatlich, für die Einkommensstufe II um 0,50 Euro je m2 monatlich und für die Einkommensstufe III um 0,60 Euro je m2 monatlich erhöht werden. 2Nach Ablauf von jeweils weiteren fünf Jahren ist eine erneute Mieterhöhung in gleicher Höhe zulässig. 3Die ortsübliche Vergleichsmiete darf nicht überschritten werden. 4Die Vereinbarung einer Staffelmiete gemäß § 557a BGB ist unzulässig.