Inhalt

WFB 2023
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.04.2023
29.
Art der Förderung
1Die Förderung besteht aus einem Förderdarlehen (Nr. 33), dem allgemeinen Zuschuss (Nr. 25) und den ergänzenden Zuschüssen aus den Förderbausteinen (Nrn. 26, 27 und 28), soweit die jeweiligen Förderbedingungen erfüllt sind. 2Die sich insgesamt ergebenden Beträge sind auf volle hundert Euro abzurunden.