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WFB 2023
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.04.2023
20.
Objektabhängiges Darlehen

20.1

1Das Darlehen beträgt bei einer Belegungsbindung (Nr. 19.1) von
25 Jahren bis zu 40 v. H. der Kosten gemäß Nr. 12.10 Satz 1,
40 Jahren bis zu 50 v. H. der Kosten gemäß Nr. 12.10 Satz 1 und
55 Jahren bis zu 60 v. H. der Kosten gemäß Nr. 12.10 Satz 1.
2Der sich insgesamt ergebende Darlehensbetrag ist auf volle hundert Euro abzurunden. 3Die Bewilligungsstelle kann den Festbetrag im Einzelfall angemessen verringern, wenn die Wirtschaftlichkeit des Fördervorhabens das zulässt.

20.2

Bei rollstuhlgerechten Wohnungen (Nr. 12.4 Satz 3), kann das auf diese Wohnungen entfallende Darlehen um 15 v. H. erhöht werden.

20.3

1Das Darlehen ist unter Berücksichtigung der in Nr. 24.1 Satz 2 und 3 genannten Grundsätze in der wirtschaftlich erforderlichen Höhe in die Finanzierung einzusetzen. 2Der so ermittelte Betrag wird dann mit dem Bewilligungsbescheid als Festbetrag gewährt.

20.4

1Während der Dauer der Belegungsbindung beträgt der Zinssatz 0,5 v. H. 2Nach Ablauf der Belegungsbindung kann der Zinssatz dem Kapitalmarktzins, höchstens bis zu 7 v. H. jährlich, angepasst werden, soweit dadurch die Wirtschaftlichkeit der geförderten Maßnahme nicht gefährdet wird.

20.5

1Die ersten drei Jahre sind tilgungsfrei. 2Danach beträgt die Tilgung mindestens 1 v. H. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen. 3Die Vereinbarung einer höheren Tilgung von höchstens 4 v. H. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen ist zulässig.

20.6

Es wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 3 v. H. des Darlehensnennbetrages erhoben; dieser ist in den ersten drei Jahren halbjährlich mit je 0,5 v. H. zu entrichten.