12.
Besondere technische Anforderungen
12.1
Die Gebäudeplanung soll das zulässige Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks ausschöpfen.
12.2
1Die Wohnfläche einer Wohnung muss mindestens 35 m2 betragen. 2Die angemessene Wohnfläche beträgt höchstens:
Nr.
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Wohnungstyp
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Haushaltsgröße
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Wohnfläche
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1
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Ein-Zimmer-Wohnung
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eine Person
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40 m2
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2
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Zwei-Zimmer-Wohnung
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eine Person
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50 m2
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3
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Zwei-Zimmer-Wohnung
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zwei Personen
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55 m2
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4
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Drei-Zimmer-Wohnung
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zwei Personen
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65 m2
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5
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Drei-Zimmer-Wohnung
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drei oder vier Personen
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75 m2
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6
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Vier-Zimmer-Wohnung
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vier Personen
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90 m2
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3Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen kann die Wohnfläche bis zu 15 m2 mehr betragen; in diesen Fällen sind Wohnungstypen mit einer größeren Zimmerzahl zulässig. 4Wird eine Wohnung rollstuhlgerecht (Nr. 12.4 Satz 3) geplant, kann die Wohnfläche bis zu 15 m2 mehr betragen.
12.3
1Die Individualräume (Schlafräume oder Kinderzimmer) für eine Person sollen mindestens 10 m2, für zwei Personen mindestens 14 m2 groß sein. 2Eine Unterschreitung von bis zu 10 v. H. ist im Einzelfall vertretbar, wenn anderweitig Stellflächen für Schränke oder Spielflächen im räumlichen Zusammenhang mit den Individualräumen vorhanden sind. 3Schlaf- und Sanitärräume sollen über Flure erschlossen werden.4Individualräume sollen nicht an einem Laubengang liegen.
12.4
1Bei Neubauvorhaben sind alle Wohnungen und der Zugang zu den Wohnungen nach der DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“ zu gestalten. 2Bei Gebäudeänderungen oder Modernisierungen sollen die Anforderungen, soweit technisch umsetzbar und wirtschaftlich verhältnismäßig, ebenfalls eingehalten werden. 3Bei rollstuhlgerechten Wohnungen sind die in der DIN 18040-2 mit R gekennzeichneten Anforderungen einzuhalten.
12.5
1In den Bauzeichnungen sind die sanitäre Ausstattung, eine beispielhafte Möblierung und die Bewegungsflächen gemäß Nr. 12.4 darzustellen; bei Wiederholungen genügt die einmalige Eintragung. 2Es soll eine Möblierung mit handelsüblichen Möbeln möglich sein.
12.6
1Allen Wohnungen soll ein eigener, angemessen großer, gut nutzbarer Freisitz (zum Beispiel Balkon, Loggia oder Terrasse) mit bis zu 6 m2 anrechenbarer Wohnfläche (§ 4 Nr. 4 WoFlV) zugeordnet sein. 2Die höchstens angemessene Wohnfläche nach Nr. 12.2 darf um die Fläche des Freisitzes überschritten werden.
12.7
1Es können Gemeinschaftsräume mit einer angemessenen Fläche vorgesehen werden. 2Bei Wohnanlagen mit mindestens 50 Wohnungen soll die Fläche bis zu 0,5 m2 je Wohnung betragen.
12.8
Bei Wohnungen ab vier Zimmern soll ein zweites, räumlich vom Bad getrenntes WC vorgesehen werden.
12.9
1Eine Abstellfläche von mindestens 1 m2 soll innerhalb der Wohnung vorgesehen werden. 2Enthalten Wohnungen Abstellräume, die Keller ersetzen, können diese mit bis zu 6 m2 bei der Feststellung der höchstens angemessenen Wohnfläche außer Betracht bleiben.
12.10
1Die Kosten der Kostengruppen 300 Bauwerk – Baukonstruktion (ohne Kosten der Garagen) und 400 Bauwerk – Technische Anlagen der DIN 276 sollen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro je m2 Wohnfläche nicht übersteigen. 2Dieser Betrag ändert sich jeweils am 1. Februar, beginnend im Jahr 2024, um den Prozentsatz, um den sich der vom Landesamt für Statistik festgestellte Preisindex für Wohngebäude insgesamt in Bayern für den vorausgehenden Monat November gegenüber dem Monat November des diesem wiederum vorausgehenden Jahres erhöht oder verringert hat.
12.11
1Abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 II. BV können die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen (aus der Kostengruppe 700 der DIN 276) unter den Baunebenkosten pauschal mit 20 v. H. der Kosten der Kostengruppen 300 und 400 angesetzt werden. 2Bei einer Gebäudeänderung und -erweiterung kann ein Zuschlag von 20 v. H. angesetzt werden.