Inhalt
1Förderfähig sind die Gesamtkosten im Sinn der §§ 5 bis 8 II. BV. 2Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung entsprechend §§ 4, 4a II. BV. 3Beim Ersterwerb gemäß Nr. 2.2 sind der Kaufpreis sowie die Erwerbskosten förderfähig. 4Dabei muss der Kaufpreis nach den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts angemessen und wirtschaftlich sein.