Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2025

1.  

Nach den Bestimmungen der Schulordnungen für die einzelnen Schularten trifft die Entscheidung über die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern zur aktiven Teilnahme an leistungssportlichen Veranstaltungen und Lehrgängen der Leiter der Schule. Dem Antrag auf Beurlaubung ist vom Schulleiter stattzugeben, soweit nicht zwingende pädagogische Gründe, insbesondere die Gefahr des schulischen Versagens, entgegenstehen.