Inhalt

Text gilt ab: 13.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.05.2024

2.   Verfahren

2.1   Zuständigkeit

Zuständige Bewilligungsstellen für die Gewährung des außerordentlichen Betriebskostenzuschusses sind die Regierungen.

2.2   Antrag

1Der Antrag auf Gewährung des außerordentlichen Betriebskostenzuschusses ist bis 16. August 2023 bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. 2Dieser hat in der Regel folgende Angaben und Nachweise zu umfassen:
Träger der Einrichtung, mit Adresse,
Name und Standort der Einrichtung, mit Adresse,
anerkannte Sportarten der Einrichtung laut Anerkennung des Bundes beziehungsweise des Freistaates Bayern,
zuständiger bayerischer Sportfachverband,
Höhe der für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 zu erwartenden Ausgaben im Energiebereich (getrennt nach Energieträgern),
Angaben zu beantragten oder gewährten weiteren Unterstützungsleistungen zur Deckung von Energiemehrausgaben.

2.3   Bewilligung

1Die Regierung erlässt im Rahmen der durch das Staatsministerium festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben einen Bewilligungsbescheid. 2Im Bewilligungsbescheid soll regelmäßig festgelegt werden, dass statt eines Verwendungsnachweises eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen ausreichend ist.

2.4   Auszahlung

Die Auszahlungen an die jeweiligen Träger der Einrichtungen erfolgen erstmalig nach Bewilligung sowie zum 1. August 2023 und 1. November 2023.

2.5   Verwendungsbestätigung

Die Verwendungsbestätigung ist bis zum 31. Mai 2024 bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.