Inhalt

Text gilt ab: 13.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.05.2024

1.   Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1   Zweck der Zuwendung

1Die Gewährung einer außerordentlichen Betriebskostenförderung soll den Trägern helfen, den Trainingsbetrieb an den leistungssportlichen Trainingsstätten in Bayern (Bundes- und Landesstützpunkte) trotz gestiegener Ausgaben weiter aufrechtzuerhalten und dabei insbesondere eine kostenbedingte Schließung von Trainingsstätten verhindern. 2Dadurch soll die fortlaufende Ausbildung der Nachwuchskader in der Finanzierungsverantwortung des Freistaates Bayern sichergestellt werden. 3Mit den Zuwendungen sollen in Ergänzung der allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen des Bundes die Belastungen für die Träger leistungssportlicher Trainingsstätten aufgrund von Mehrausgaben, die wegen der stark gestiegenen Energiepreise entstehen, abgemildert werden.

1.2   Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Bewirtschaftung der für die Durchführung des Trainingsbetriebs genutzten Räume und Flächen an anerkannten Bundes- und Landesstützpunkten.

1.3   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger anerkannter Bundes- und Landesstützpunkte.

1.4   Zuwendungsvoraussetzungen

1Der außerordentliche Betriebskostenzuschuss kann gewährt werden, sofern die dem Zuwendungsempfänger im Jahr 2023 tatsächlich entstandenen Betriebskosten die für die aktuelle Förderperiode jeweils festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.4.5.3 Satz 1 der Sportförderrichtlinien (SportFöR) übersteigen. 2Die Zuwendung setzt voraus, dass die Einrichtung für die Nachwuchskader des jeweiligen bayerischen Sportfachverbandes sowie die sonstigen vom Staatsministerium ermächtigten Nutzungsberechtigten trotz Mehrbelastungen bei den energiebedingten Ausgaben weiterhin in leistungssportgerechtem Zustand unentgeltlich zur Verfügung steht. 3Die finanzielle Mehrbelastung des Zuwendungsempfängers muss auf die Energiekrise zurückzuführen sein.

1.5   Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1   Art der Förderung

Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

1.5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig ist der Unterschiedsbetrag zwischen den für die aktuelle Förderperiode festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.4.5.3 Satz 1 SportFöR und den tatsächlich entstandenen, in der Finanzierungsverantwortung des Freistaates Bayern liegenden Betriebskosten des Jahres 2023, soweit er auf gestiegene Energiekosten zurückzuführen ist (Energiemehrausgaben). 2In besonderen Härtefällen können weitere Mehrausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit sie in ursächlichem Zusammenhang mit den gestiegenen Energiekosten stehen. 3Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn der Stützpunkt in seinem Fortbestand gefährdet ist.

1.5.3   Höhe der Förderung

1Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Haushaltsbetrag und den vom Staatsministerium festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Förderhöhe ist so zu bemessen, dass dem Zuwendungsempfänger ein Eigenanteil von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt.

1.5.4   Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. Januar 2023 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. 2VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.

1.5.5   Mehrfachförderung

1Soweit zur Bewältigung der laufenden Mehrausgaben im Energiebereich Unterstützungsleistungen aus anderen Programmen des Härtefallfonds Bayern (Einzelplan 13 – Kapitel 13 23) gewährt werden, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. 2Weitere Unterstützungsleistungen werden in Abzug gebracht, soweit sie zusammen mit der Zuwendung nach dieser Richtlinie sowie dem Eigenanteil nach Nr. 1.5.3 Satz 2 die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 1.5.2 übersteigen.