2.
Aufgabenverteilung und Fördermaßnahmen bei der Zusammenarbeit von Schule und Sportverein
Zur Festigung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Sportverein sind für die einzelnen Partner folgende Aufgaben und Fördermöglichkeiten vorgesehen:
2.1
Schule
2.1.1
An der Schule bilden der Basissportunterricht, an den Mittel-, Real-, Wirtschaftsschulen und Gymnasien insbesondere auch der Differenzierte Sportunterricht, die Brücke für eine Zusammenarbeit von Schule und Sportverein. Der Differenzierte Sportunterricht wird vorrangig in klassenübergreifenden und (gegebenenfalls koedukativen) sportartspezifischen Interessengruppen angeboten. Hierbei können sowohl Interessengruppen mit breitensportlichen Anforderungen als auch leistungsorientierte Interessengruppen gebildet werden.
2.1.2
Über den Basis- und gegebenenfalls Differenzierten Sportunterricht hinaus können an einer Schule freiwillige Sportarbeitsgemeinschaften „Schule und Sportverein“ (SAG) eingerichtet werden. In solchen Sportarbeitsgemeinschaften sollen außerhalb des verbindlichen Pflichtsportunterrichts vielfältige Anreize zur Ausübung verschiedener Sportarten gegeben werden. Eine Sportarbeitsgemeinschaft kann sowohl in breitensportlicher (auch sportartübergreifender) als auch in leistungsbezogener Form angeboten werden. Die erstgenannte Form kann mit den freizeit- und breitensportlich orientierten Kinder- und Jugendgruppen im Sportverein kooperieren, die leistungsbezogene Form mit entsprechenden Trainingsgruppen im Verein. Die Bestimmungen der einschlägigen Schulordnungen zu den Schülerarbeitsgemeinschaften sind zu beachten. Sportarbeitsgemeinschaften sind dem Bayerischen Landesamt für Schule als Landesstelle für den Schulsport anzuzeigen.
Die SAGs „Schule und Sportverein“ sind unabhängig vom Ort der Durchführung Schulveranstaltung; es besteht entsprechender Versicherungsschutz.
Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Schulaufwand in der Regel durch die Aufwendungen für den Pflichtunterricht abgedeckt ist. Die Einführung von Sportarbeitsgemeinschaften, die einen besonderen Schulaufwand erfordern, der nicht durch Zuschüsse des Staates oder Leistungen Dritter gedeckt ist, kann nur im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger erfolgen.
SAGs können auf freiwilliger Basis eingerichtet werden. Die Antragstellung erfolgt hierbei schuljahresweise über ein seitens des Bayerischen Landesamts für Schule als Landesstelle für den Schulsport bereitgestelltes Online-Verfahren. Dabei verpflichtet sich der Verein zur sportlichen Betreuung der Schüler in den Sportarbeitsgemeinschaften unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften für Schulveranstaltungen. Der Verein setzt Vereinsübungsleiter mit anerkannter Übungsleiter- bzw. Trainerlizenz zur Betreuung ein; werden Lehrer vom Verein als Übungsleiter eingesetzt, können diese ihre Eignung alternativ auch durch die Qualifikation für den Basis- beziehungsweise Differenzierten Sportunterricht nachweisen. Soll ein Vereinsübungsleiter in einer SAG eingesetzt werden, ist der Schulleitung vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß Art. 60a und Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Bei regelmäßigem Tätigwerden des Vereinsübungsleiters ist in Abständen von drei Jahren gemäß Art. 60a Abs. 3 Satz 3 BayEUG eine erneute Vorlage erforderlich. Die Vorgaben zur Vorlage eines Masernschutznachweises gemäß § 20 Abs. 9 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind zu beachten.
Übungsleiter bzw. Trainer unterliegen grundsätzlich dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Voraussetzungen hierfür klären Übungsleiter und Trainer mit dem jeweiligen Verein.
2.1.3
Für eine leistungsorientierte Zusammenarbeit kann von einer Schule ein „Stützpunkt Schule und Sportverein“ eingerichtet werden. Entsprechende Aktivitäten können sowohl von interessierten Schulen als auch von Sportvereinen ausgehen, die einen entsprechenden Partner suchen und sich mit ihm abstimmen.
Um eine bedarfsgerechte Verteilung von Fördermitteln zu gewährleisten, ist eine offizielle Anerkennung als Stützpunkt notwendig. Anträge von Schulen sind an das Bayerische Landesamt für Schule als Landesstelle für den Schulsport zu richten. Stützpunkte „Schule und Sportverein“ sollen nur an Schulen errichtet werden, die über ein ausreichendes und vielseitiges Sportartenangebot im Differenzierten Sportunterricht verfügen, damit auch die abweichenden Interessen der nicht in das Stützpunktvorhaben einbezogenen Schüler angemessen berücksichtigt werden können.
Stützpunktvorhaben ermöglichen sowohl Talentsichtung als auch bereits Talentförderung auf unterer Ebene. Deshalb setzt ein Stützpunkt „Schule und Sportverein“ partnerschaftliche Zusammenarbeit mit sportartgebundenen leistungsbezogenen Trainingsgruppen im Sportverein voraus. Anerkannte Stützpunkte können vom StMUK im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel schuljahresweise durch Budgetzuschläge zur Erteilung zusätzlichen Differenzierten Sportunterrichts in der jeweiligen Stützpunktsportart gefördert werden.
2.1.4
Die Vergütung der in Sportarbeitsgemeinschaften außerhalb des schulischen Pflicht-Unterrichts tätigen Übungsleiter und Trainer wird in Anlehnung an die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zu den Kosten für Übungsleiter bzw. Trainer in Sportvereinen gesondert geregelt.
2.2
Sportverein
Von Seiten des Sportvereins werden für interessierte Kinder und Jugendliche sowohl freizeit- und breitensportlich orientierte Kinder- und Jugendgruppen als auch sportartgebundene leistungsbezogene Trainingsgruppen angeboten.
Ziel der breitensportlichen Zusammenarbeit ist es, für die Schüler, die an einer breitensportlich orientierten Form des Sportunterrichts teilnehmen, Anschlussangebote im Verein zu unterbreiten. Dieses Angebot, das sich an die Mehrzahl der Schüler wendet, bedarf einer erheblichen Ausweitung durch die Sportvereine.
2.3
Kommunen
Die Kommunen bemühen sich, die Nutzung von Sportstätten außerhalb des Pflichtsportunterrichts in ausreichendem Umfang für Kooperationsmaßnahmen zwischen Schulen und Sportvereinen zu ermöglichen. Dies gilt besonders für die Schulferien und an Wochenenden, für die die Nutzungsregelung in Absprache mit dem verantwortlichen Übungsleiter/Trainer/Lehrer getroffen wird. Auf bestehende Aktivitäten der Sportvereine soll Rücksicht genommen werden.
2.4
Weitere Unterstützungsmaßnahmen
2.4.1
Fort- und Weiterbildung für die „Zusammenarbeit Schule und Sportverein“
„Zusammenarbeit Schule und Sportverein“ ist Thema der staatlichen Lehrerfort- und -weiterbildung. Fort- und Weiterbildungsangebote der Fachverbände, des BLSV, der BSJ im BLSV und des BSSB für Lehrkräfte der Schulen ergänzen die staatliche und kommunale Lehrerfortbildung.
2.4.2
Anerkennung für beispielhafte Zusammenarbeit
Gelungene Beispiele der Zusammenarbeit sollen dokumentiert und landesweit vorgestellt werden. Eine Ehrung von Schulen und Sportvereinen mit besonders vorbildlicher Zusammenarbeit erfolgt in regelmäßigen Abständen durch den Staatsminister für Unterricht und Kultus, den Präsidenten des BLSV sowie den Landesschützenmeister des BSSB unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände.
2.4.3
Förderung durch Dritte
Eine flankierende Unterstützung von Kooperationsmaßnahmen durch Medien und Förderer im Rahmen der schulrechtlichen Vorschriften ist notwendig. Deshalb wurde ein überregionaler Förderverein „Schule und Sportverein“ gegründet.