Inhalt

Text gilt ab: 28.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.07.2021
2.
Entscheidung über Empfehlungen des Auswahlausschusses
Der Bayerische Ministerpräsident entscheidet über die Empfehlungen des Auswahlausschusses nach Nr. 10.2.