Inhalt

Text gilt ab: 28.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.07.2021
4.
Allgemeine Voraussetzungen

4.1

1Für eine Preisverleihung kommen nur deutsche Filme im Sinn von § 41 Abs. 1 und 2 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in Betracht. 2Gemeinschaftsproduktionen deutscher und ausländischer Produzenten können unter den Voraussetzungen von § 42 Abs. 1 FFG ebenfalls ausgezeichnet werden. 3Der Nachweis ist entsprechend § 51 FFG zu führen (filmisches Ursprungszeugnis). 4Gleichzeitig ist ein maßgeblicher deutscher Kreativteil darzulegen. 5Ausgezeichnet werden Filmschaffende aus dem deutschsprachigen Raum.

4.2

1Die Filme müssen für die öffentliche Vorführung in Filmtheatern der Bundesrepublik Deutschland bestimmt und geeignet sein und dürfen nicht überwiegend werblichen Charakter haben oder werblichen Zwecken dienen. 2Es sollen nur programmfüllende Filme (Spielfilme, Dokumentarfilme, Kinder- und Jugendfilme) ausgezeichnet werden. 3Die für eine Auszeichnung vorgeschlagenen Filme müssen spätestens mit Beginn der Sitzung des Auswahlausschusses fertiggestellt sein und einen gültigen Verleihvertrag vorweisen können. 4Filme, die zur Fernsehausstrahlung bestimmt sind, kommen nur in Betracht, wenn ein Verleiher nachgewiesen ist und erklärt wird, dass die Fernsehausstrahlung frühestens vier Monate nach dem Start in Filmtheatern erfolgt. 5Eine erneute Einreichung von Filmen, die bereits bei einer vorangegangenen Ausschreibung des Bayerischen Filmpreises vorgeschlagen wurden, ist nicht zulässig.

4.3

1Die Filme müssen innerhalb der beiden Kalenderjahre, die der Veranstaltung zur Preisverleihung vorausgehen, fertiggestellt worden sein. 2Die Kinoauswertung der Filme darf nicht vor der Auswahlausschusssitzung des Vorjahres begonnen haben.

4.4

1Der Film muss von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) freigegeben sein oder der Hersteller muss nachweisen, dass er die Freigabe bei der FSK beantragt hat. 2§ 46 FFG gilt entsprechend.