Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
§ 14
Kartenverkauf
1Der Zentrale Dienst führt den Kartenverkauf für die Veranstaltungen der Staatstheater und der Theaterakademie durch. 2Er ist an die sachlichen Vorgaben der Staatstheater und der Theaterakademie gebunden, insbesondere an deren Eintrittspreisgestaltung, Einrichtung von Abonnementreihen, Verträge mit Besucherorganisationen sowie an die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassenen allgemeinen Benutzungsbedingungen, die Premiereneinladungsliste und die Regelungen zur Vergabe von Frei-, Dienst-, Ehren- und Gebührenkarten. 3Über Organisation, Gestaltung und Abwicklung des Verkaufs entscheidet der Zentrale Dienst im Benehmen mit den Staatstheatern selbständig. 4Dabei verfolgt er das Ziel größtmöglicher Einnahmen und gewährleistet einen kundenfreundlichen Service.