Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
§ 11
Aufgaben der Verwaltung
(1) 1Die Geschäftsführende Direktion leitet die Verwaltung, verpflichtet und beaufsichtigt das dort beschäftigte Personal und ist Dienstvorgesetzter der dort beschäftigten Beamten. 2Die Verwaltung hat dafür zu sorgen, dass die für die Staatstheater geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Haushaltsvorschriften und die Tarifverträge, eingehalten, für die Theater möglichst günstige Verträge geschlossen und die Verträge erfüllt werden.
(2) 1 Geschäftsführende Direktion ist in Abstimmung mit der Intendanz verantwortlich für die wirtschaftliche Führung des Theaters. 2Sie ist Beauftragter für den Haushalt gemäß Art. 9 BayHO. 3Bei allen Entscheidungen, die eine Ausgabe oder den Verlust von Einnahmen zur Folge haben können, bei der längerfristigen Planung, bei strukturellen Fragen, bei grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen, bei der Besetzung von Leitungspositionen und bei Vertragsabschlüssen ist die Geschäftsführende Direktion zu beteiligen.
(3) Die Verwaltung ist für die Ausgabe von Frei-, Dienst-, Ehren- und Gebührenkarten nach Maßgabe der vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst getroffenen Regelungen verantwortlich.
(4) Die von der Geschäftsführenden Direktion im Rahmen ihrer Aufgaben getroffenen Entscheidungen sind für alle Abteilungen verbindlich.
(5) Die Geschäftsführende Direktion bestellt ihre Stellvertretung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.