Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
§ 10
Abteilungen der Staatstheater
(1) In den Staatstheatern bestehen regelmäßig folgende Abteilungen:
Musikalische Leitung (Staatsoper, Staatstheater am Gärtnerplatz)
Ballett (Staatsoper, Staatstheater am Gärtnerplatz)
Künstlerische Betriebsdirektion
Dramaturgie
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing
Technik
Kostümwesen
Verwaltung
(2) Bei der Bayerischen Staatsoper führt das Ballett als selbständige Abteilung die Bezeichnung „Bayerisches Staatsballett“.