Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 14.12.2001
§ 9
Abteilungen der Theaterakademie
(1)
1In der Theaterakademie bestehen folgende Abteilungen:
- Verwaltung,
- Ausbildungskoordination und Künstlerisches Betriebsbüro,
- Technik.
2Die Theaterakademie kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst von dieser Organisationsstruktur abweichen.