Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 14.12.2001
§ 10
Aufgaben der Verwaltung
(1)
Die Verwaltung hat dafür zu sorgen, dass die für die Theaterakademie geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Haushaltsvorschriften und die Tarifverträge, eingehalten, für die Theaterakademie möglichst günstige Verträge geschlossen und die Verträge erfüllt werden.
(2)
1Der Verwaltungsdirektor ist in Abstimmung mit dem Präsidenten verantwortlich für die wirtschaftliche Führung der Theaterakademie. 2Er ist Beauftragter für den Haushalt gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), sofern nicht die Leitung des Sachgebiets Haushalt gemäß Art. 9 Abs.1 Satz 2 BayHO dazu bestellt ist. 3Unbeschadet der Zuständigkeit des Beauftragten für den Haushalt ist der Verwaltungsdirektor bei allen Entscheidungen, die eine Ausgabe oder den Verlust von Einnahmen zur Folge haben können, zu beteiligen. 4Das gilt auch bei der längerfristigen Planung, bei strukturellen Fragen, bei grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen, bei der Besetzung von Leitungspositionen und bei Vertragsabschlüssen.
(3)
Die Verwaltung ist für die Ausgabe von Dienst-, Ehren-, Frei-, Gebühren- und sonstigen ermäßigten Karten nach Maßgabe der vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst getroffenen Regelungen verantwortlich.
(4)
Die vom Verwaltungsdirektor im Rahmen seiner Aufgaben getroffenen Entscheidungen sind für alle Abteilungen verbindlich.