Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 14.12.2001
§ 8
Vertretung des Präsidenten
(1)
1Der Präsident wird bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Dieser übernimmt in Absprache mit dem Präsidenten bestimmte Aufgaben im Rahmen der Theaterakademie. 2Der Vizepräsident ist über die laufende Entwicklung des Lehr-, Spiel- und Veranstaltungsbetriebs zu informieren.
(2)
1Die Bestellung des Vizepräsidenten erfolgt auf Vorschlag des Präsidenten durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. 2In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung wird der Präsident in nichtkünstlerischen Angelegenheiten vom Verwaltungsdirektor, in künstlerischen Angelegenheiten sowie in Sachen des Lehrbetriebs vom Künstlerischen Direktor vertreten.
(3)
Im Übrigen bestimmen sich Vertretung, Aufgaben und Unterschriftsbefugnis nach dem Geschäftsverteilungsplan der Theaterakademie.