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Grundordnung für die Bayerische Theaterakademie „August Everding “ im Prinzregententheater Vom 14.12.2001 KWMBl. I 2002 S. 55 BayVV Gliederungsnummer 2246-WK (§§ 1–12)
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I. Aufgaben, Struktur und Grundsätze der Aufgabenerfüllung (§§ 1–6)
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II. Leitung der Theaterakademie (§§ 7–8)
§ 7 Rechtsstellung und Aufgaben des Präsidenten
§ 8 Vertretung des Präsidenten
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III. Gliederung der Theaterakademie (§§ 9–10)
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IV. Rechtsgeschäftliche Vertretung (§ 11)
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V. Schlussbestimmung (§ 12)
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 14.12.2001
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§ 8
Vertretung des Präsidenten
(1)
1
Der Präsident wird bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Dieser übernimmt in Absprache mit dem Präsidenten bestimmte Aufgaben im Rahmen der Theaterakademie.
2
Der Vizepräsident ist über die laufende Entwicklung des Lehr-, Spiel- und Veranstaltungsbetriebs zu informieren.
(2)
1
Die Bestellung des Vizepräsidenten erfolgt auf Vorschlag des Präsidenten durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
2
In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung wird der Präsident in nichtkünstlerischen Angelegenheiten vom Verwaltungsdirektor, in künstlerischen Angelegenheiten sowie in Sachen des Lehrbetriebs vom Künstlerischen Direktor vertreten.
(3)
Im Übrigen bestimmen sich Vertretung, Aufgaben und Unterschriftsbefugnis nach dem Geschäftsverteilungsplan der Theaterakademie.