Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 14.12.2001
§ 7
Rechtsstellung und Aufgaben des Präsidenten
(1)
1Der Präsident der Theaterakademie ist der verantwortliche Behördenvorstand. 2Er ist für die Einhaltung dieser Grundordnung verantwortlich. 3Dem Präsidenten obliegt neben der künstlerischen insbesondere auch die administrative und wirtschaftliche Leitung der Theaterakademie; die künstlerischen Entscheidungen bei Produktionen der Theaterakademie im Rahmen des Lehrbetriebs trifft der Präsident im Benehmen mit den Studiengangsleitern. 4Dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Verwaltungsdirektors gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 Abs.1 dieser Grundordnung; im Dissensfall ist eine Entscheidung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst herbeizuführen.
(2)
Die Bestellung des Präsidenten der Theaterakademie erfolgt durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(3)
1Der Präsident verpflichtet das künstlerische, technische und sonstige Personal in eigener Zuständigkeit, übt die Aufsicht über das in der Theaterakademie tätige Personal aus und ist Dienstvorgesetzter im Sinne des Beamtenrechts; dies gilt nicht für das Personal der Hochschulen, das im Rahmen der Theaterakademie tätig wird. 2Die Bestellung des Leiters der Verwaltung (Verwaltungsdirektor) der Theaterakademie erfolgt durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(4)
1Die Bestellung der Verantwortlichen für die Ausbildungsabschnitte an der Theaterakademie (Studiengangsleiter/Studiengangsbeauftragter) erfolgt durch den Präsidenten im Einvernehmen mit der für den Studiengang jeweils zuständigen Hochschule sowie im Benehmen mit der Kooperationsgruppe Theaterakademie (vgl. Absatz 5); die Bestellung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Genehmigung vorzulegen. 2Die Berufung von Studiengangsleitern auf Professorenstellen einer Hochschule richtet sich nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen; Berufungsvorschläge werden dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Benehmen mit dem Präsidenten, der seinerseits die Kooperationsgruppe Theaterakademie (vgl. Absatz 5) informiert, vorgelegt. 3Der Präsident gibt gegenüber dem Ministerium eine Stellungnahme ab. 4Die aus Mitteln der Theaterakademie bezahlten Dozenten der Lehreinrichtungen (Studiengänge und Lehreinrichtungen) werden auf Anforderung der Theaterakademie im Rahmen von Lehraufträgen durch die Hochschulen bestellt; soweit dies aus hochschulrechtlichen Gründen nicht möglich ist, kann die Theaterakademie mit den Dozenten befristete Verträge nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes abschließen; die Befristungsdauer wird längstens durch die Laufzeit der Verträge der jeweiligen Studiengangsleiter begrenzt.
(5)
1Dem Präsidenten der Theaterakademie steht zur Beratung von Angelegenheiten, die den Lehrbetrieb betreffen, und zur Abgabe von Empfehlungen die Kooperationsgruppe Theaterakademie zur Seite. 2Die Lehrbetriebsplanung wird vor jedem Semester in der Ausbildungskoordination (vgl. § 9 Abs. 1) erarbeitet, in der Studiengangsleiterkonferenz rechtzeitig besprochen und in einer Sitzung der Kooperationsgruppe Theaterakademie abschließend beraten; 3In der Kooperationsgruppe Theaterakademie sind der Präsident, der Vizepräsident, die Direktoren der Theaterakademie, zwei Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, jeweils ein Vertreter der kooperierenden Hochschulen und Staatstheater und die Studiengangsleiter/der Studiengangsbeauftragte vertreten; die Vertreter und je ein ständiger Stellvertreter sind der Theaterakademie bis Ende September für eine zumindest einjährige Amtszeit durch die vertretungsberechtigten Institutionen schriftlich mitzuteilen. 4Zu den ordentlichen Sitzungen der Kooperationsgruppe Theaterakademie ist mindestens einmal pro Semester durch den Präsidenten der Theaterakademie schriftlich zu laden. 5Die Beratungen der Kooperationsgruppe Theaterakademie sind zu protokollieren.
(6)
1Die Theaterakademie koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit und das Marketing für sämtliche Veranstaltungen, Produktionen und Publikationen der Theaterakademie. 2Der Präsident ist im Sinne des Presserechts Herausgeber der von der Theaterakademie veröffentlichten Druckwerke, soweit in diesen nichts anderes vermerkt ist.
(7)
Der Präsident ist Betreiber im Sinne des § 114 der Versammlungsstättenverordnung. Er hat für die Bestellung eines geeigneten Beauftragten zu sorgen, der im täglichen Arbeitsplan auszuweisen ist.