Inhalt

Text gilt ab: 25.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung für die Dauer von maximal drei Jahren gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind Sach-, Personal- und Investitionsausgaben, die in direktem Zusammenhang mit Projekten nach Nr. 2.1 dieser Richtlinien stehen. 2Zuwendungsfähig sind dabei Personalausgaben für befristet eingestelltes Personal oder für die projektbezogene Erhöhung des Stundenumfangs von unbefristet beschäftigtem Personal des Museumsträgers. 3Im Rahmen der zuwendungsfähigen Ausgaben können auch unentgeltliche Arbeitsleistungen berücksichtigt werden, wobei der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltende gesetzliche Mindestlohn maßgeblich ist; bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann der Stundensatz angemessen, maximal auf das Doppelte, erhöht werden. 4Kommunale Regiearbeiten werden nicht gefördert.

5.3   Bagatellgrenze

Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben im nicht-kommunalen Bereich 3 000 Euro und im kommunalen Bereich 10 000 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert.

5.4   Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Zuwendung wird von der Landesstelle im pflichtgemäßen Ermessen festgelegt. 2Ein Fördersatz von mehr als 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben darf nicht überschritten werden. 3Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers ein angemessener Eigenanteil von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefordert; der Eigenanteil kann dabei in Form barer Mittel (Eigenmittel) oder durch unentgeltliche Arbeitsleistungen (Eigenleistungen) erbracht werden. 4Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 sind im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst möglich.

5.5   Mehrfachförderung

Eine Zuwendung kann nicht ausgereicht werden, soweit bereits für das Projekt Zuwendungen des Freistaats Bayern aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausgereicht werden (Verbot der Mehrfachförderung).