Inhalt

Text gilt ab: 25.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

6.   Verfahren

6.1   Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern als Teil des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege.

6.2   Antrag

6.2.1  

Ein geplantes Projekt soll der Landesstelle inkl. einer ersten Ausgabenschätzung und eines groben Finanzierungsplans durch den Museumsträger bis spätestens 15. März des jeweiligen Förderjahres angezeigt werden.

6.2.2  

1Förderanträge sollen der Landesstelle durch den Museumsträger bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Förderjahres schriftlich oder elektronisch (an landesstelle.foerderung@blfd.bayern.de) mittels entsprechendem Antragsformblatt vorgelegt werden. 2Die Antragsunterlagen sind auf der Website der Landesstelle unter abrufbar. 3Die Anträge müssen von einer zur Vertretung des antragstellenden Museumsträgers berechtigten Person unterzeichnet sein; elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden, zur Vertretung des antragstellenden Museumsträgers berechtigten Person erkennen lassen.

6.2.3   Antragsunterlagen

1Als Antragsunterlagen sind neben dem Antragsformblatt alle zur fachlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere jedoch
a)
eine aussagekräftige Projektbeschreibung,
b)
ein detaillierter und ausgeglichener Ausgaben- und Finanzierungsplan,
c)
ein Zeitplan sowie
d)
ggf. weitere im Einzelfall ergänzend angeforderte museumsfachliche Unterlagen,
einzureichen.
2Großformatige Unterlagen (Pläne etc. größer DIN A 3) sind auf Aufforderung postalisch oder via Datenträger an die Landesstelle zu senden oder nach Rücksprache via Clouddienst an die Landesstelle zu übergeben.

6.2.4  

1Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. 2Als Vorhabenbeginn gilt die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, es sei denn, der Vertrag enthält ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung oder der Vertrag wird unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann schriftlich bei der Landesstelle beantragt werden.

6.3   Bewilligung und Auszahlung

1Der Antragsteller erhält von der Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. 2Auszahlungsanträge sind der Landesstelle bis spätestens 31. Oktober unter Angabe der bis dahin angefallenen Ausgaben vorzulegen, da sonst eine Auszahlung in diesem Haushaltsjahr nicht sichergestellt werden kann.

6.4   Verwendungsbestätigung

1Der Nachweis der Verwendung ist in Form einer Verwendungsbestätigung spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der Landesstelle vorzulegen. 2In Fällen des Art. 44a BayHO muss ein Nachweis über die Verwendung nach Art. 44a Abs. 1 Satz 1 BayHO nur nach entsprechender Aufforderung durch die Bewilligungsstelle vorgelegt werden. 3Das Muster der Verwendungsbestätigung ist auf der Website der Landesstelle unter https://museumsberatung-bayern.de/ abrufbar. 4Bei mehrjährigen Projekten sind spätestens mit dem Auszahlungsantrag im zweiten Projektjahr jährlich Zwischenberichte über die erreichten Projektziele des vergangenen Jahres einzureichen.

6.5   Nebenbestimmungen

6.5.1  

In den auf Basis dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für verbindlich erklärt.

6.5.2  

Die auf Basis dieser Richtlinien erlassenen Bescheide enthalten den Hinweis, dass die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) berechtigt sind, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen.

6.5.3  

Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.

6.5.4  

Es besteht eine Zweckbindungsfrist von zehn Jahren für aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände sowie für den Betrieb des Museums nach Abschluss des geförderten Projekts.

6.5.5  

Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der jeweils gültigen Fassung) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.

6.6   Publizitätspflicht

1Im Bewilligungsbescheid kann der Zuwendungsempfänger insbesondere verpflichtet werden,
a)
auf die Förderung durch die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen im Auftrag des Freistaats Bayern am geförderten Produkt selbst (z. B. Ausstellungen, audiovisuelle Medien, Druckwerke) mit der Formulierung „Gefördert durch die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern“ unter Beifügung des Logos der Landesstelle dauerhaft hinzuweisen;
b)
auf die Förderung im Rahmen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in Pressemitteilungen, Programmen und Publikationen im Internet, hinzuweisen; das Logo wird auf Anfrage in digitaler Form von der Landesstelle zur Verfügung gestellt;
c)
im Fall von öffentlichkeitswirksamen Terminen (Pressekonferenzen, Grundsteinlegung, Baubeginn, Eröffnungen o. ä.) die Landesstelle rechtzeitig vorab über den jeweiligen Termin zu informieren und deren Teilnahme am Termin abzustimmen;
d)
von Neugestaltungen, restauratorischen Maßnahmen oder sonstigen Projekten, die für jedwede Form von Publikationen oder die Öffentlichkeitsarbeit der Landesstelle, sei es für ihre Tätigkeit oder die Museumsarbeit in Bayern, im Bild vorzeigbare Ergebnisse zeigen, nach Absprache digitale Aufnahmen in veröffentlichungsfähiger Qualität anzufertigen; sie sind der Landesstelle mit allen Nutzungsrechten und unter Nennung des Urheberrechts-Inhabers spätestens zusammen mit dem Verwendungsnachweis zur Verfügung zu stellen; der Zuwendungsempfänger hat die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben sicherzustellen (DSGVO).