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HeiPflR
Text gilt ab: 17.12.2020

3.   Aufgaben der Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger

1Heimatpflege will erhalten und gestalten. 2Geschaffene Werte von landschaftsprägender, geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher und volkskundlicher Bedeutung sollen bewahrt, gepflegt und weiterentwickelt werden. 3In diesem Sinne ist es Aufgabe der Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger, sowohl zur Erhaltung und Vermittlung der historischen Dimension der Heimat beizutragen als auch aktuelle Veränderungsprozesse kritisch zu begleiten und Neuerungen behutsam in Vorhandenes einzubetten.

3.1   Denkmalschutz und Denkmalpflege

1Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) beraten und unterstützen die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger die Denkmalschutzbehörden und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes. 2Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Insbesondere im Erlaubnisverfahren nach dem BayDSchG unterrichtet die Untere Denkmalschutzbehörde die zuständige Heimatpflegerin oder den zuständigen Heimatpfleger in Fällen, die ihre oder seine Aufgabenbereiche berühren, rechtzeitig und gibt ihr oder ihm Gelegenheit, sich zu äußern.
4Die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger sollen bei der Inventarisation, Sicherung und Erforschung von Bau- und Bodendenkmälern mitwirken. 5Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG können sie die Eintragung von Bau- und Bodendenkmälern in die Denkmalliste anregen.
6Wird gemäß Art. 8 Abs. 1 BayDSchG der Fund von Bodendenkmälern angezeigt, hat die Untere Denkmalschutzbehörde der zuständigen Heimatpflegerin oder dem zuständigen Heimatpfleger Gelegenheit zu geben, sich zur Freigabe der Gegenstände und des Fundorts oder zur Fortsetzung der Arbeiten nach Art. 8 Abs. 2 BayDSchG und zur Durchführung weiterer Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 4 BayDSchG zu äußern.
7Werden nach Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 und Art. 5 Satz 6 BayDSchG Schutzmaßnahmen zur Erhaltung von Baudenkmälern angeordnet oder durchgeführt, sollen die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger wegen ihrer besonderen Kenntnis der örtlichen Verhältnisse beteiligt werden.

3.2   Bauwesen

1Aufgabe der Heimatpflege ist es auch, für den in der Verfassung garantierten Schutz der Landschaft und den Erhalt der Orts- und Siedlungsbilder einzutreten.
2Die Bauleitplanung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. 3Diese stellen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Bauleitpläne auf, in denen die Entwicklung des Gemeindegebiets sowie dessen bauliche und sonstige Nutzung vorbereitet und geleitet werden. 4Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes besonders zu berücksichtigen. 5Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. 6Insoweit sollen auch die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen sowie bei der Erstellung örtlicher Bauvorschriften in das Verfahren einbezogen werden.
7Bauliche Anlagen dürfen unter anderem das Straßen, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten, Art. 8 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). 8Gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO sollen im Baugenehmigungsverfahren nicht nur die Stellen angehört werden, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, sondern auch jene Einrichtungen, ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann. 9Die Einschaltung der Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger kommt daher in besonderen ortsgestalterisch problematischen Einzelfällen in Betracht. 10Die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger stehen im Dienst der Allgemeinheit. 11Sie können daher auch den Bauherren und Bauschaffenden die Belange der Heimatpflege insbesondere im Wege der Beratung nahebringen.

3.3   Pflege von Bräuchen, Dialekten und Trachten

1Bräuche, Dialekte und Trachten gehören zu den lebendigsten Ausdrucksformen kultureller Vielfalt in Bayern. 2Ebenso wie orts- und landschaftsgebundene Merkmale prägen sie unmittelbar die Alltags- und Festkultur der Menschen. 3Sie sind damit in besonderer Weise geeignet, das Bewusstsein für die Heimat zu bilden und zu stärken.
4Aufgabe der Heimatpflege ist es dabei, die geschichtliche, soziale und kulturelle Bedeutung von Bräuchen, Dialekten und Trachten zu vermitteln sowie deren identitätsstiftende Kraft herauszustellen. 5Zugleich soll sie Bemühungen um deren zeitgemäße Weiterentwicklung unterstützend begleiten, zu bestimmten Erscheinungsformen gegebenenfalls aber auch kritisch Stellung beziehen.

3.4   Pflege von Volkslied, Volksmusik und Volkstanz

1Volkslied, Volksmusik und Volkstanz sind gleichfalls wesentlicher Teil der Alltags- und Festkultur. 2In ihren regional unterschiedlichen Ausprägungen leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Identitätsfindung und schaffen einen unmittelbaren und ganzheitlichen Heimatbezug.
3Aufgabe der Heimat- und Volksmusikpflege ist es, diese traditionellen Formen der Musik zu erfassen, zu dokumentieren und weiterzugeben. 4Darüber hinaus soll sie Menschen aller Generationen zu eigener musikalischer Betätigung und zu kreativem Umgang mit überlieferten Texten, Melodien und Tänzen anregen. 5Über die Traditionspflege hinaus eröffnen Volkslied, Volksmusik und Volkstanz breiten Bevölkerungsschichten eine Vielzahl auch zeitgebundener Ausdrucksformen und lassen Raum für interkulturelle Prozesse. 6Heimat- und Volksmusikpflegerinnen und Heimat- und Volksmusikpfleger nehmen somit auch eine Vermittlungsfunktion zwischen tradierter Musik und anderen musikalischen Strömungen ein.

3.5   Sammeln und Dokumentieren

1Das Bewahren von kulturellen Zeugnissen unserer geschichtlichen und regionalen Identität ist kein Selbstzweck, sondern der gegenwärtigen und vor allem auch der zukünftigen Sicherung und Bereitstellung von Kenntnissen und Erfahrungen verpflichtet. 2Deshalb muss Heimatpflege nicht nur geschichts-, sondern auch zukunftsorientiert agieren. 3Indem Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger gezielt sammeln, aufbewahren, verzeichnen und dokumentieren, sorgen sie in besonderer Weise dafür, dass Kulturgüter erhalten bleiben und nachfolgenden Generationen somit jene dinglichen Überlieferungen und Quellen zur Verfügung stehen, die sie brauchen, um die Vergangenheit richtig verstehen und beurteilen zu können.

3.6   Kulturelle Integration befördern

1Menschen haben sich zu allen Zeiten räumlich bewegt. 2Sie haben ihre angestammte Heimat verlassen, um anderswo eine neue Heimat zu finden. 3Wie die Geschichte lehrt, brachten Zuwanderer regelmäßig auch neues Wissen, innovative Fähigkeiten und fortschrittliche Anschauungen mit sich, die maßgeblich zur positiven Weiterentwicklung und kulturellen Bereicherung einer Gesellschaft beitrugen.
4Aus der demokratischen Überzeugung heraus, dass das Recht auf Heimat ungeachtet von ethnischer und sozialer Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Religion und Staatsangehörigkeit gilt, ist es daher Aufgabe der Heimatpflege, zu Offenheit, Toleranz und Integration beizutragen.

3.7   Wissen vermitteln

1Wissen und Aufklärung sind nach wie vor die wichtigsten Voraussetzungen, um Menschen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zum verantwortungsvollen Umgang mit der kulturellen Überlieferung zu motivieren. 2Denn nur wer ihre Werte kennt, wird die Heimat schätzen, sich für sie einsetzen, sie erhalten, sie pflegen und weiterentwickeln.
3Die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger sollen sich deshalb in Wort und Schrift an breite Bevölkerungskreise wenden und diese über Inhalt und Zweck aller Bereiche der Heimatpflege informieren. 4Sie sollen sich dabei möglichst vielseitiger Vermittlungsmethoden bedienen, indem sie beispielsweise Publikationen erstellen, Vorträge und Beratungen anbieten, Führungen oder Projekte durchführen, Ausstellungen organisieren, Fortbildungsveranstaltungen und Lehrgänge abhalten, Interviews geben, Internetseiten betreiben oder sonstige digitale Medien nutzen.