Inhalt

HeiPflR
Text gilt ab: 17.12.2020

1.   Bestellung und Stellung der Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger

1Die zuständige kommunale Gebietskörperschaft bestellt die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger. 2Im Hinblick auf die Größe der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft können mehrere Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger bestellt werden, damit deren vielfältige und umfangreiche Aufgabengebiete in erforderlicher Kompetenz und Intensität betreut werden können. 3Zuständigkeitsbereiche mehrerer Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger können dabei nach geographischen oder fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden.
4Zu Heimatpflegerinnen und Heimatpflegern sollen Personen bestellt werden, die aufgrund ihrer Orts- und Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft und Persönlichkeit für dieses Amt geeignet sind. 5Die Bereitschaft zur Teilnahme an Angeboten zur fachlichen Weiterqualifizierung und Fortbildung ist Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben als Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger.
6Die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger sollen eine Urkunde über ihre Bestellung und einen Dienstausweis erhalten.
7Die Bestellung kann befristet sein, sollte jedoch einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren umfassen.
8Rechtzeitig vor der Bestellung oder Abberufung der Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger sollen die jeweils zuständige Bezirksheimatpflegerin oder der jeweils zuständige Bezirksheimatpfleger, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege und der Bayerische Landesverein für Heimatpflege e. V. gehört werden.
9Die zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften können Richtlinien für den Vollzug der Heimatpflege erlassen. 10Den Heimatpflegerinnen und Heimatpflegern sollen im Rahmen der Möglichkeiten zudem die erforderlichen Informationen und Arbeitsmittel sowie die notwendige Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden.
11Die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger unterliegen bei ihren fachlichen Äußerungen und Stellungnahmen keinen Weisungen. 12Sie sind ausschließlich der sachgerechten Erfüllung des heimatpflegerischen Auftrags verpflichtet und haben im Rahmen der einschlägigen Verfahren die heimatpflegerischen Belange vorzubringen. 13Zuständig für Entscheidungen bleiben jedoch allein die Verwaltungsbehörden.
14Nach Art. 20a Abs. 1 GO oder Art. 14a Abs. 1 LKrO haben Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger, die ehrenamtlich für eine Gemeinde oder einen Landkreis tätig sind, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. 15Die Entschädigung beschränkt sich nicht nur auf den Ersatz entstandener Auslagen, sie soll auch in angemessener Weise den Aufwand an Mühe und Zeit abgelten. 16Die Höhe der Entschädigung ist durch Satzung zu regeln. 17Für die notwendige Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen und anderen Veranstaltungen kann auch ein Ersatz des Verdienstausfalls in Betracht kommen (vergleiche vor allem Art. 20a Abs. 2 Nr. 1 GO, Art. 14a Abs. 2 Nr. 1 LKrO).