Inhalt

Text gilt ab: 16.10.1984

5.  Auslieferung der Kennzeichen und der sonstigen Unterlagen sowie Anbringung der Kennzeichen gemäß Art. 6, 16 und 17 der Haager Konvention

5.1 

Die Kulturgutschutzkennzeichen sind zusammen mit den Formularen für die Genehmigungsurkunden sowie einem eigenen Merkblatt für die Anbringung der Kennzeichen (s. das in Anlage 2 befindliche Muster) vom Bundesamt für Zivilschutz unmittelbar an die Regierungen übermittelt worden. Die Regierungen verteilen die notwendigen Kontingente an die Kreisverwaltungsbehörden.

5.2 

Für den Bereich der Bayer. Verwaltung der Staatl. Schlösser, Gärten und Seen erfolgt die Auslieferung mit den von den Kreisverwaltungsbehörden ausgestellten Genehmigungsurkunden und dem o. g. Merkblatt an die Außenverwaltungen entsprechend einem Schreiben der Bayer. Verwaltung der Staatl. Schlösser, Gärten und Seen vom 10. Oktober 1983, das den Regierungen und den sonstigen beteiligten staatlichen Dienststellen bekannt ist.

5.3 

Für den übrigen staatlichen Bereich werden die Kennzeichen etc. nach entsprechender Benachrichtigung durch die Kreisverwaltungsbehörden von den grundbesitzverwaltenden Behörden abgeholt und an den staatlichen Gebäuden angebracht (VV zu Art. 64 BayHO). Ob und inwieweit hier eine denkmalpflegerische fachliche Beratung auf Kreisebene erfolgt, bleibt der örtlichen Abstimmung vorbehalten. Es ist Sache der Regierungen, ggf. Näheres zu bestimmen.

5.4 

Die für die kommunalen Gebäude vorgesehenen Kennzeichen etc. werden nach Auslieferung durch die Kreisverwaltungsbehörden von den Kommunen angebracht (§ 1,2 ZSG).
Im Übrigen gilt Ziffer 5.3.

5.5 

Die Aushändigung der Kulturgutschutzkennzeichen an kirchliche Einrichtungen erfolgt ebenfalls über die Kreisverwaltungsbehörden. Das Nähere ist von den Regierungen mit den Erzbischöflichen und Bischöflichen Ordinariaten sowie dem Evang.-Luth. Landeskirchenamt in München abzustimmen.
Die Erzbischöflichen und Bischöflichen Ordinariate und das Evang.-Luth. Landeskirchenamt werden um Mitwirkung gebeten.

5.6 

Die Aushändigung der Kulturgutschutzkennzeichen mit den sonstigen Unterlagen an private Eigentümer ist von den Kreisverwaltungsbehörden entsprechend den örtlichen Möglichkeiten zu veranlassen. Hierbei empfiehlt sich eine Zusammenarbeit mit den Kommunen.
Für die Kulturgutschutzkennzeichen wird kein Entgelt erhoben. Das Kulturgutschutzkennzeichen mit Genehmigungsurkunde und sonstigen Unterlagen darf jedoch nur dann ausgehändigt werden, wenn sich der Eigentümer zur Anbringung verpflichtet. Im übrigen gilt Ziff. 5.3.