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Text gilt ab: 16.10.1984

3.  Kennzeichnung der Museen

Der Bundesminister des Innern hat zugestimmt, dass in Bayern die Kennzeichnung der Museen gleichzeitig mit den Baudenkmälern erfolgt. Die Kennzeichen sind aus dem für jede Regierung bestimmten Reservekontingent zu entnehmen.
Die Museumsliste und die Aufstellung über die für jeden Regierungsbezirk benötigten Kulturgutschutzkennzeichen für Museen und Sammlungen ist den Regierungen und den sonstigen beteiligten staatl. Dienststellen bekannt. Bei der Kennzeichnung ist von folgendem Grundsatz auszugehen:
Ist ein Baudenkmal bereits mit einem Kulturgutschutzkennzeichen versehen, muss in der Regel das darin befindliche Museum nicht mehr besonders gekennzeichnet werden.
Die Regierungen werden gebeten, die Träger der nichtstaatl. Museen - soweit diese in die 1. Kennzeichnungsaktion einbezogen sind - über die vorgesehene Kennzeichnung zu unterrichten. Es gilt insoweit das gleiche wie bei den Baudenkmälern.
Die Generaldirektion der Staatl. Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns, die Staatl. Museen und Sammlungen mit Außenstellen, das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege und die Bayer. Verwaltung der Staatl. Schlösser, Gärten und Seen werden gebeten, ihre Außenstellen zu unterrichten.