Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verwaltungsverfahren bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz – BayDSchG)
1. Der Entschädigungsfonds
Bereich erweitern
2. Das Verwaltungsverfahren im Vollzug des Art. 4 Abs. 1 BayDSchG
3. Das Verwaltungsverfahren aufgrund von Anordnungen nach Art. 4 Abs. 2 BayDSchG sowie bei unmittelbaren Maßnahmen nach Art. 4 Abs. 3 BayDSchG
4. Datenschutz
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
5.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2029 außer Kraft.