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Abg-Bibl
Text gilt ab: 01.01.2009

2.   Abgabe

2.1  

Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Freistaates Bayern haben von ihren amtlichen Veröffentlichungen an

2.1.1  

die Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München, zwei Exemplare, auf deren Anforderung bis zu zwölf Exemplare (von der Ablieferung des dritten bis zwölften Exemplars kann abgesehen werden, wenn die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde),

2.1.2  

die Bibliothek des Bayerischen Landtags, Maximilianeum, 81627 München, ein Exemplar,

2.1.3  

die Deutsche Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt a. M., ein Exemplar,

2.1.4  

die Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Abteilung Bestandsaufbau, Referat Buchbearbeitung Amtsdruckschriften, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, ein Exemplar,

2.1.5  

die Bibliothek des Deutschen Bundestags, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, ein Exemplar unaufgefordert unmittelbar nach dem Erscheinen unentgeltlich abzugeben.

2.2  

1Darüber hinaus sind auf Anforderung für Zwecke des Internationalen Amtlichen Schriftentausches bis zu fünf unentgeltliche Exemplare an die Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Abteilung Bestandsaufbau, Referat Buchbearbeitung Amtsdruckschriften, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, abzugeben. 2Hiervon soll abgesehen werden, wenn die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde.

2.3  

Die Bayerische Staatsbibliothek stellt fest, ob die Bibliotheken der staatlichen Universitäten und der Katholischen Universität Eichstätt nach ihren besonderen Aufgaben Exemplare benötigen; sie fordert die erforderliche Zahl von Exemplaren bei dem Herausgeber an.

2.4  

1Die Abgabe elektronischer amtlicher Veröffentlichungen erfolgt in dieser Form entsprechend den Standards der Deutschen Nationalbibliothek. 2Sie kann auch in einem unentgeltlichen Zugriff auf Speichermedien erfolgen. 3Mit der Abgabe in elektronischer Form räumt die abgebende Stelle der sammelnden Bibliothek das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit dies zur dauerhaften Archivierung notwendig ist. 4Ebenso wird das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt, sofern der Herausgeber dies nicht ausdrücklich einschränkt oder untersagt.

2.5  

Liegt eine Veröffentlichung sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form vor, so erfolgt die Abgabe in der Form, die von der sammelnden Stelle gewählt wird.

2.6  

Die zweiten und weiteren Exemplare der Amtsblätter können im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatsbibliothek auch unmittelbar an die Empfänger abgegeben werden.

2.7  

Von der Abgabe sind ausgeschlossen:

2.7.1  

Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind,

2.7.2  

Informationsmaterialien geringen Umfangs und von zeitlich begrenzter Geltungsdauer.

2.8  

In Zweifelsfällen entscheidet über die Abgabepflicht die zuständige oberste Dienstbehörde im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.