Inhalt

Abg-Bibl
Text gilt ab: 01.01.2009

3.   Aufgaben und Zuständigkeit der Bibliotheken

3.1  

1Die Bayerische Staatsbibliothek hat ein Exemplar sämtlicher amtlicher Veröffentlichungen in gedruckter Form dauerhaft aufzubewahren. 2Amtliche Publikationen in elektronischer Form werden auf Dauer gespeichert und für die Benutzung zur Verfügung gestellt, sofern der Herausgeber dies nicht nach Nr. 2.4 eingeschränkt oder untersagt hat.

3.2  

Das zweite Exemplar wird an folgende Bibliotheken weitergeleitet:
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an die Universitätsbibliothek München, Geschwister-Scholl-Platz 1, 80539 München, für amtliche Veröffentlichungen aus dem Regierungsbezirk Oberbayern,
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an die Staatliche Bibliothek Passau, Michaeligasse 11, 94032 Passau, für amtliche Veröffentlichungen aus dem Regierungsbezirk Niederbayern,
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an die Staatliche Bibliothek Regensburg, Gesandtenstraße 13, 93047 Regensburg, für amtliche Veröffentlichungen aus dem Regierungsbezirk Oberpfalz,
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an die Staatsbibliothek Bamberg, Domplatz 8, Neue Residenz, 96049 Bamberg, für amtliche Veröffentlichungen aus dem Regierungsbezirk Oberfranken,
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an die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg, Universitätsstraße 4, 91054 Erlangen, für amtliche Veröffentlichungen aus dem Regierungsbezirk Mittelfranken,
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an die Universitätsbibliothek Würzburg, Am Hubland, 97074 Würzburg, für amtliche Veröffentlichungen aus dem Regierungsbezirk Unterfranken,
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an die Staats- und Stadtbibliothek Augsburg, Schaezlerstraße 25, 86152 Augsburg, für amtliche Veröffentlichungen aus dem Regierungsbezirk Schwaben.

3.3  

1Gemäß Nr. 2.3 angeforderte Veröffentlichungen verteilt die Bayerische Staatsbibliothek an die entsprechenden Universitätsbibliotheken. 2Bei elektronischen Veröffentlichungen ermöglicht die Bayerische Staatsbibliothek jeweils den Zugriff.