Inhalt
8.
Antragsbearbeitung und Bewilligung
Die Bayerische Staatsbibliothek entscheidet über die Gewährung von Zuwendungen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie Art. 44 Abs. 1 BayHO und den Verwaltungsvorschriften hierzu.Weitere Auflagen müssen verbindlich in den Bescheid aufgenommen werden.Bei Anwendung der Kostenpauschale entfällt eine Prüfung der Planung und Konstruktion im Einzelnen, ebenso eine Überwachung der Bauausführung (Nr. 1.4 BayZBau).