Inhalt
3.
Härtefallregelung für Berufsfachschulen für Medizinische Technologen
3.1
Zweck
1Seit 1. Januar 2023 ist die Vereinbarung eines Schulgeldes zwischen Schule und auszubildender Person an Berufsfachschulen für Medizinische Technologen (MTLA‑Schulen) durch das Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MTBG) des Bundes vom 21. Februar 2021 (§ 41 Abs. 3 Nr. 1 MTBG) untersagt. 2Damit wurde den MTLA-Schulen, die keine Kooperationsvereinbarung mit Krankenhäusern schließen können (§ 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MTBG i.V.m. §§ 2, 17a KHG), die Finanzierung der schulischen Ausbildung existenzgefährdend beschnitten.
3 Bis zu einer künftigen, sachgerechten Refinanzierungsregelung im MTBG soll zur Sicherstellung der schulischen Ausbildung eine schülerbezogene Pauschale als freiwillige Billigkeitsleistung gewährt werden.
3.2
Begünstigte; Höhe der Pauschale
1Auf Antrag erhalten die Träger staatlich anerkannter und genehmigter Berufsfachschulen für Medizinische Technologen eine Pauschale in Höhe von 485 Euro pro Schülerin oder Schüler pro Kalendermonat. 2In dem Antrag muss der Schulträger nachweisen, dass er sich ernsthaft, jedoch vergeblich, um eine Kooperation mit einem Krankenhaus bemüht hat.
3.3
Zuständigkeit; Verfahren
1Die Regierungen sind sachlich zuständig für die Gewährung der Pauschale.
2Jede MTLA-Schule, die keine Kooperationsvereinbarung mit einem Krankenhaus schließen konnte, berichtet bis zum 10. November jeden Jahres gegenüber der zuständigen Regierung die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober.
3Die Regierungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, die den Meldungen zu Grunde liegenden Unterlagen zu prüfen. 4Die Schulen halten die Unterlagen hierfür bereit.