Inhalt
Folgende Zeugnisse und Bescheinigungen können verliehen werden:
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Anlage IX.1 :
Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von mindestens zweijährigen Fachschulen und Fachakademien, die die Ergänzungsprüfung nach dem Zweiten Teil der Prüfungsordnung abgelegt haben (§ 13 ErgPOFHR).
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Anlage IX.2 :
Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten fachgebundenen Fachhochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien für Heilpädagogik und für Sozialpädagogik sowie von Fachschulen für Heilerziehungspflege, die die Ergänzungsprüfung nach dem Zweiten Teil der Prüfungsordnung ohne das Fach Mathematik abgelegt haben (§ 13 ErgPOFHR).
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Anlage IX.3 :
Die Bescheinigung über die fachgebundene Hochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie als auch im Zeugnis der Fachhochschulreife nach §§ 13, 19 Abs. 8 oder § 20 Abs. 5 der Prüfungsordnung die Prüfungsgesamtnote „sehr gut “ erzielt haben (§§ 14, 25a ErgPOFHR).
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Anlage IX.4 :
Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten Fachhochschulreife erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung nach Abschnitt I des dritten Teils der Prüfungsordnung abgelegt und den in § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung genannten Lehrgang besucht haben (§ 19 ErgPOFHR).
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Anlage IX.5 :
Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten Fachhochschulreife erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung nach Abschnitt I des dritten Teils der Prüfungsordnung abgelegt, aber weder am entsprechenden Pflicht-, Zusatz- oder Wahlunterricht der Fachschule oder Fachakademie noch am Lehrgang gemäß § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung teilgenommen haben (§ 20 ErgPOFHR).
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Anlage IX.6 und Anlage IX.7:
Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten fachgebundenen Fachhochschulreife erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung nach Abschnitt II des dritten Teils der Prüfungsordnung abgelegt haben (§ 25 ErgPOFHR).
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Anlage IX.8 :
Die Bescheinigung über die fachgebundene Hochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie als auch im Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife nach § 25 ErgPOFHR die Prüfungsgesamtnote „sehr gut “ erzielt haben (§ 25a ErgPOFHR).
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Anlage IX.9 :
Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten Fachhochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien für Heilpädagogik und für Sozialpädagogik sowie von Fachschulen für Heilerziehungspflege, die die Zusatzprüfung nach dem vierten Teil der Prüfungsordnung in Mathematik abgelegt haben und die Ergänzungsprüfung nach dem Zweiten Teil der Prüfungsordnung gleichzeitig ablegen oder bereits früher bestanden haben (§ 30 Abs. 4 ErgPOFHR).
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Anlage IX.10 :
Das Zeugnis erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Zusatzprüfung nach dem vierten Teil der Prüfungsordnung abgelegt haben und eine fachgebundene Fachhochschulreife nach Abschnitt II des dritten Teils der Prüfungsordnung oder eine auf bestimmte Studiengänge beschränkte Fachhochschulreife gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der in § 36 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung genannten Verordnung besitzen (§ 30 Abs. 3 ErgPOFHR).