Inhalt
3.
Fächer des Zusatzangebots aus dem Bereich Sport
3.1
Durchführung
Die Fächer des Zusatzangebots „Tanz- und Bewegungskünstetheater“ und „Sport und Gesellschaft“ (Nrn. 2.1 und 2.2 der Anlage 4 GSO) werden als jeweils zweistündige Fächer auf der Grundlage des jeweils gültigen Fachlehrplans erteilt.
3.2
Leistungserhebungen
3.2.1
Große Leistungsnachweise
1In den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 tritt gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d) GSO „in den Fächern (…) Tanz- und Bewegungskünstetheater, Sport und Gesellschaft (…) an die Stelle der Schulaufgabe eine praktische Prüfung, die ein Prüfungsgespräch einschließt.“
2Für die Durchführung der praktischen Prüfung wird Folgendes festgelegt:
3Tanz- und Bewegungskünstetheater:
- –
Präsentation einer selbständig gestalteten Choreografie z. B. im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, auch in der Gruppe nach den Inhalten des Unterrichts
- –
Prüfungsgespräch (mind. 10 Minuten).
4Sport und Gesellschaft:
- –
Durchführung einer selbständig geplanten an den Breitensport angelehnten Praxiseinheit mit spezifischer inhaltlicher Schwerpunktsetzung, auch zu zweit
- –
Prüfungsgespräch.
3.2.2
Kleine Leistungsnachweise (mind. 10 Minuten)
1Gemäß § 21 Abs. 3 und § 23 GSO sind in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 mindestens zwei kleine (schriftliche, mündliche oder praktische) Leistungsnachweise, darunter wenigstens ein mündlicher gefordert, in 13/2 mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter wenigstens je ein schriftlicher und ein mündlicher. 2Im Kurshalbjahr 13/2 können schriftliche Leistungsnachweise durch praktische Leistungsnachweise ersetzt werden. 3Kleine Leistungsnachweise können z. B. erhoben werden durch: selbständiges Gestalten von Stundenteilen, Demonstrationsaufgaben, Kurzreferate, theoretische Prüfung, Konzeptionierung einer Veranstaltung oder von Teilen eines Veranstaltungsprogramms bzw. Planung einer an den Breitensport angelehnten Praxiseinheit. 4Über Anzahl und Form entscheidet im Übrigen die Kursleiterin oder der Kursleiter.
3.3
Bewertung der Leistungen
1Die Halbjahresleistungen in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 ergeben sich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d) GSO als Durchschnittswert aus der Punktzahl der praktischen Prüfung einschließlich Prüfungsgespräch sowie aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 2Die Halbjahresleistung im Ausbildungsabschnitt 13/2 ergibt sich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 GSO aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise.