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Text gilt ab: 01.08.2024

6.   Rücktritt

1Einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/2 bzw. II/2 oder 13/1 bzw. III/1 zurücktritt, kann auf Antrag gestattet werden, dass sie oder er das Aufbaumodul im ursprünglichen Abiturjahrgang weiterführt. 2Andernfalls ist das Aufbaumodul in demjenigen Abiturjahrgang zu wiederholen, in den der Rücktritt erfolgt, oder – falls eine vollständige Wiederholung im nachrückenden Abiturjahrgang nicht mehr möglich ist – in diesem zu vervollständigen. 3Dabei ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die wiederholende Schülerin oder der wiederholende Schüler insgesamt an allen fünf Projekttagen mitsamt der erforderlichen Vor- und Nachbereitung teilnimmt und sie oder er am Ende des Aufbaumoduls in der Lage ist, ein Portfolio vorzulegen, das im Hinblick auf die Zeugnisbemerkung allen Anforderungen entspricht. 4Satz 1 gilt auch infolge eines Rücktritts von der Abiturprüfung im Ausbildungsabschnitt 13/2 bzw. III/2 oder infolge einer nicht bestandenen Abiturprüfung; in diesem Fall kann auf Antrag gestattet werden, dass die wiederholende Schülerin oder der wiederholende Schüler die im Aufbaumodul im ersten Durchgang erzielte Zeugnisbemerkung beibehält, sofern das Aufbaumodul bereits vollständig durchlaufen wurde.