Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben, die für den Betrieb eines Mütter- und Väterzentrums erforderlich sind, insbesondere die dem Angebot des Mütter- und Väterzentrums entsprechenden, in Selbsthilfe erbrachten Mitarbeiterstunden zur
Betreuung von offenen Treffs und
Kinderbetreuung, soweit nicht bereits im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) erfasst (Art. 20 und 21 BayKiBiG in Verbindung mit § 17 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes – AVBayKiBiG).
2Hinsichtlich der Mitarbeiterstunden sind pro mithelfende Person bis zu 600 Stunden im Jahr förderfähig. 3Darüber hinaus gehende Stunden sind nicht zuwendungsfähig. 4Die maßgeblichen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind zu beachten.

5.3   Höhe der Förderung

1Die Zuwendung orientiert sich an den ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden. 2Der Festbetrag beträgt
ab 830 bis 1 080 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 3 850 €,
von 1 081 bis 1 330 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 4 850 €,
von 1 331 bis 1 580 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 5 870 €,
von 1 581 bis 1 830 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 6 870 €,
von 1 831 bis 2 080 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 7 880 €,
von 2 081 bis 2 330 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 8 880 €,
von 2 331 bis 2 580 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 9 890 €,
von 2 581 bis 2 830 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 10 890 €,
von 2 831 bis 3 080 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 11 900 €,
von 3 081 bis 3 330 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 12 900 €,
von 3 331 bis 3 580 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 13 920 € und
ab 3 581 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 14 720 €.
3Diese Zuwendungsbeträge verringern sich entsprechend,
wenn sich die geförderte Maßnahme nicht auf den gesamten Bewilligungszeitraum erstreckt und/oder
wenn der Träger im Bewilligungszeitraum einen Überschuss aus dem Projekt Mütter- und Väterzentrum erzielt um die Höhe des Überschusses, höchstens bis zur Zuwendungshöhe.
4Zuwendungen Dritter, insbesondere der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften, mit anderem Förderzweck bleiben unberücksichtigt. 5Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich einen Anteil von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen. 6Zweckgebundenen Geldzuwendungen Dritter können als Eigenmittel eingesetzt werden. 7Miet- und Veranstaltungseinnahmen, Spenden, Mitgliedsbeiträge und Bußgelder werden als Eigenmittel anerkannt. 8Beträgt die Höhe der Zuwendung weniger als ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben, kann von der Erbringung eines Eigenanteils durch den Zuwendungsempfänger abgesehen werden, sofern im konkreten Fall Vorgaben anderer Geldgeber dem nicht entgegenstehen. 9Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel abgedeckt werden und dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.