Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Zweck der Zuwendung

1Die Förderung von Mütter- und Väterzentren soll das Ehrenamt als solches vor Ort stärken und neben den Leistungen und institutionellen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe einen Beitrag zur Erhaltung und Schaffung positiver Lebensbedingungen für Familien und einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt leisten sowie zum Aufbau von Nachbarschafts- und Selbsthilfe anregen. 2Mütter- und Väterzentren sollen den Aufbau nachbarschaftlicher Strukturen fördern und durch ihre Anpassung an die Bedürfnisse und tatsächliche Lebenswelt von Eltern und Kindern, insbesondere auch an deren Zeitrhythmus, die gleichberechtigte Teilnahme der Familien am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.