Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

1Mütter- und Väterzentren werden auf Antrag gefördert, sofern sie
selbstständig und eigenverantwortlich von Müttern und/oder Vätern betrieben werden,
für alle interessierten Mütter und Väter offen sind,
mindestens an drei Tagen, mindestens 15 Stunden in der Woche geöffnet sind und davon mindestens 10 Stunden einen offenen Treff betreuen, der ohne Voranmeldung und ohne finanzielle Verpflichtungen besucht werden kann,
geeignete öffentlich zugängliche Aufenthaltsmöglichkeiten für Erwachsene und Kinder bieten und
mit anderen Mütter- und Väterzentren und anderen Einrichtungen der Eltern- und Familienbildung und/oder der Jugendhilfe zusammenarbeiten.
2Die Einsetzung einer Geschäftsführung oder vergleichbaren Personen ist unschädlich, solange die Entscheidung über grundsätzliche Fragen des Mütter- und Väterzentrums bei den Ehrenamtlichen verbleibt.

4.2 

1Das Mütter- und Väterzentrum muss vom zuständigen Jugendamt im Rahmen der Jugendhilfeplanung als notwendig und geeignet bestätigt werden. 2Eine finanzielle Beteiligung der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften ist zwingend erforderlich.