Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Gegenstand der Förderung

1Der Freistaat Bayern fördert den Betrieb und die nachhaltige Sicherung von Mütter- und Väterzentren. 2Dabei muss das Prinzip der Selbstorganisation und der Familienselbsthilfe erhalten bleiben. 3Die für die Organisationsstruktur erforderliche Festanstellung einer sozialpädagogischen Fachkraft/Fachkraft soziale Arbeit oder Verwaltungskraft schafft entsprechende Rahmenbedingungen und Kontinuität für dieses Engagement und ist daher für die Förderung unschädlich. 4Mütter- und Väterzentren sollen an die familiären Lebenszusammenhänge anknüpfen und insbesondere
feste Anlaufstellen und offene Zugangsmöglichkeiten zum gegenseitigen Kenntnis- und Erfahrungsaustausch in Erziehungs- und Lebensfragen,
gegenseitige Hilfen im Laienprinzip sowie
ergänzende soziale Dienstleistungen (zum Beispiel Angebote der Kinderbetreuung, Angebote der Eltern- und Familienbildung, Freizeit- und Gruppenangebote)
bieten.