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Text gilt ab: 01.01.2007

I. Stundung

1.

Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit des Anspruchs hinausgeschoben wird. Sie wird nur auf Antrag gewährt. Die Stundung von Ansprüchen nach § 50 SGB X sowie den §§ 20 und 47a BAföG ist durch Verwaltungsakt auszusprechen. Die Stundung von Ansprüchen nach § 37 BAföG erfolgt im Wege einer privatrechtlichen Vereinbarung.

2.

Voraussetzung für die Stundung ist, dass die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

2.1

Bei einem rückzahlungspflichtigen Auszubildenden kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die sofortige Einziehung der Forderung mit erheblicher Härte verbunden wäre,
a)
solange er Leistungen nach dem BAföG, § 59 SGB III, dem BayAföG, dem BayBFG oder einen Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG erhält,
b)
wenn sein Einkommen die Pfändungsfreigrenze1 nach § 850c ZPO nicht übersteigt und Vermögen nach § 27 BAföG nicht vorhanden ist.

2.2

Von Anspruchsgegnern nach § 50 SGB X sowie § 20 BAföG, die sich nicht mehr in Ausbildung befinden oder deren Einkommen die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO übersteigt oder Vermögen nach § 27 BAföG vorhanden ist, ist die erhebliche Härte im Einzelnen nachzuweisen.

2.3

Die Stundung von Ansprüchen in Höhe von mehr als 2.000 Euro ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen zu gewähren.

2.4

Als Sicherheitsleistungen kommen insbesondere in Betracht:
a)
eine selbstschuldnerische Bürgschaft durch einen tauglichen Bürgen,
b)
ein Pfandrecht,
c)
eine Hypothek,
d)
eine Sicherungsübereignung.

2.5

Von der Sicherheitsleistung kann bei Anspruchsgegnern abgesehen werden, wenn sie Leistungen nach dem BAföG, § 59 SGB III, dem BayAföG, dem BayBFG oder einen Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG erhalten.

3.

Die Stundung ist zu befristen.

3.1

Der Beginn der Stundungsfrist ist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrags festzulegen.

3.2

Ansprüche nach § 50 SGB X sowie § 20 BAföG gegen Anspruchsgegner, die sich in Ausbildung befinden, sind in der Regel bis zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes zu stunden. Bei Anspruchsgegnern nach § 50 SGB X sowie § 20 BAföG, die sich nicht mehr in Ausbildung befinden, und solchen nach den §§ 37 und 47a BAföG ist die Stundung auf längstens drei Jahre zu befristen.

3.3

Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so soll die monatliche Rückzahlungsrate den Betrag von 30 Euro nicht unterschreiten.

3.4

Der Zeitpunkt, zu dem die Teilzahlungen aufzunehmen sind, ist in der Stundungsbewilligung zu bestimmen.

3.5

In die Stundungsbewilligung ist eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei aufeinander folgenden Raten um zwei Wochen überschritten wird.

4.

Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung gewährt werden.

4.1

Bei Anspruchsgegnern, die sich in Ausbildung befinden, ist für die Dauer dieser Ausbildung von einer Verzinsung Abstand zunehmen. Entsprechendes gilt auch für die Dauer des Grundwehr- oder Zivildienstes, den der Anspruchsgegner ableistet. Auf Auszubildende, deren Einkommen den Betrag nach Tz. 11.3.5 BAföGVwV übersteigt, findet Satz 1 keine Anwendung.

4.2

Im Übrigen ist der gestundete Betrag ab Beginn der Stundungsfrist mit 6 v. H. zu verzinsen. Bei der Stundung von Ansprüchen nach § 37 Abs. l BAföG werden neben den Zinsen nach § 37 Abs. 6 BAföG Stundungszinsen nicht erhoben.
Von der Erhebung der Zinsen kann abgesehen werden, wenn
a)
der Anspruchsgegner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde
oder
b)
der Zinsanspruch für die Dauer der Stundung insgesamt nicht mehr als 15 Euro oder jährlich weniger als 5 Euro beträgt.

5.

Die Stundung ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu gewähren. Die Stundung ist insbesondere zu widerrufen
a)
bei späterer Aufrechnungsmöglichkeit
b)
bei einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners. Der Anspruchsgegner ist zu verpflichten, solche Änderungen unverzüglich anzuzeigen. In die Stundungsentscheidung ist aufzunehmen, dass die Stundung unter der auflösenden Bedingung der Aufrechnung steht.

1 [Amtl. Anm.:] mit WFKMS vom 26.03.2003 Nr. A5-S1138-8/14 577 wurde darauf hingewiesen, dass das Wort „Pfändungsgrenze“ richtig „Pfändungsfreigrenze“ lauten muss.