Inhalt
Allgemeines
1.
Die nachstehenden Richtlinien dienen der einheitlichen Anwendung des Haushaltsrechts im Vollzug des BAföG und des BayAföG (vgl. Art. 4 BayAföG).
2.
Gegenstand dieser Regelungen sind die Ansprüche nur insoweit, als sie nicht gegen Ansprüche des Anspruchsgegners gemäß § 51 SGB I aufgerechnet werden.