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Text gilt ab: 01.01.2007

Allgemeines

1.  

Die nachstehenden Richtlinien dienen der einheitlichen Anwendung des Haushaltsrechts im Vollzug des BAföG und des BayAföG (vgl. Art. 4 BayAföG).

2.  

Gegenstand dieser Regelungen sind die Ansprüche nur insoweit, als sie nicht gegen Ansprüche des Anspruchsgegners gemäß § 51 SGB I aufgerechnet werden.