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Richtlinien über die Veränderung von Ansprüchen nach Art. 59 BayHO, § 32 KommHV bzw. § 31 KommHV-Doppik im Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes
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Allgemeines
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I. Stundung
II.
III.
IV.
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2007
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III.
Im Übrigen richten sich Niederschlagung und Erlass nach Art. 59 BayHO, § 32 KommHV bzw. § 31 KommHV-Doppik und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.