Inhalt
11.
Finanzierung des Schulversuchs
1Die kommunalen Schulträger der Berufsfachschulen für Kinderpflege, die am Schulversuch teilnehmen, erhalten die gesetzlichen Lehrpersonalzuschüsse für Berufsfachschulen (Art. 18 BaySchFG). 2Die am Schulversuch teilnehmenden staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Kinderpflege erhalten den Betriebszuschuss gemäß Art. 41 BaySchFG, Schulgeldersatz gemäß Art. 47 Abs. 3 BaySchFG, Pflegebonus nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis sowie Prämie für Pflegepädagogik vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238) in der jeweils geltenden Fassung.