Inhalt

Text gilt ab: 15.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Körperschaften, die den Sachaufwand für öffentliche Schulen tragen, sowie Träger staatlich anerkannter und genehmigter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger).