Inhalt

Text gilt ab: 15.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6.   Verfahren

6.1   Bewilligungsbehörde

1Die Zuwendung wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Regierung gewährt. 2Ist ein Zuwendungsempfänger Schulaufwandsträger für Schulen in mehreren Regierungsbezirken, so sind die Regierungen für die Schulen in jeweils ihrem Bezirk örtlich zuständig.

6.2   Zuwendungsantrag

1Anträge sind nach der Beschaffung ausschließlich elektronisch und unter Verwendung der auf der Webseite des Staatsministeriums bereitgestellten Projektmappe bei der zuständigen Regierung einzureichen (Erstattungsprinzip). 2Je Regierungsbezirk kann ein Zuwendungsempfänger nach Inkrafttreten der Richtlinie sowie nach Änderung des Förderhöchstbetrags gemäß Anlage genau einen Antrag stellen. 3Bei der Auszahlung der Zuwendung im Rahmen von Änderungsbescheiden werden vorangegangene Auszahlungen berücksichtigt. 4Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Regierung im begründeten Einzelfall weitere Anträge zulassen.

6.3   Antragsfrist

1Anträge sind für alle Zuwendungsempfänger einheitlich innerhalb eines halben Jahres nach Beschaffung, spätestens jedoch zum 31. März 2027 zu stellen (Ausschlussfrist). 2Nach Ablauf der Ausschlussfrist eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

6.4   Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung

1Der Antrag nach Nr. 6.2 dient gleichzeitig als Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen gemäß Nr. 10.3 VV zu Art 44 BayHO. 2Die ausgefüllte elektronische Projektmappe muss insbesondere die rechtsverbindliche Erklärung enthalten, dass die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nr. 4.2 eingehalten wurden.

6.5   Auszahlung der Zuwendung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt mit Bewilligung der Zuwendung.