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dBIR
Text gilt ab: 06.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2. Gegenstand der Förderung

1An allen öffentlichen Schulen mit kommunalem Schulaufwandsträger sowie staatlich genehmigten und anerkannten Ersatzschulen sind folgende Investitionen (nach Maßgabe von Nr. 5.3 einschließlich Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation) zuwendungsfähig, sofern die Fördergegenstände nicht vorrangig zu schulverwaltungsbezogenen Zwecken genutzt werden (schulische Maßnahmen):
a)
Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen; Schulserver,
aa)
die genutzt werden, um unzureichende Bandbreite, Datendurchsatz oder Latenz des Internetanschlusses des Schulstandortes auszugleichen, zum Beispiel Pufferserver für Bildungsmedien, sofern für mindestens 12 Monate nach Abschluss der sonstigen Investitionen an dem jeweiligen Schulstandort ein Glasfaseranschluss von keinem Anbieter garantiert werden kann, oder
bb)
die erforderlich sind, um rechtlichen Anforderungen zu genügen oder um spezifische schulische Anwendungen, zum Beispiel in der berufsspezifischen Ausbildung, zu ermöglichen;
b)
Aufbau oder Verbesserung der schulischen WLAN-Infrastruktur;
c)
Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (zum Beispiel pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen), sofern sie im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten;
d)
Anzeige- und Interaktionsgeräte (zum Beispiel Dokumentenkameras, Beamer, interaktive Tafeln, Displays nebst zugehörigen Steuerungsgeräten) zum Betrieb in der Schule;
e)
digitale Arbeitsgeräte (zum Beispiel Arbeitsplatzrechner, programmierbare Steuerungen/Fertigungen, CNC-Maschinen, Diagnose- und Messgeräte, Versuchsanlagen, Laborgeräte, Steuermodule usw.), insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche oder die berufsbezogene Bildung;
f)
schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), wenn
aa)
die Schule über die Infrastruktur, die nach Buchst. a und b zuwendungsfähig ist, verfügt oder diese durch den Schulaufwandsträger beantragt ist,
bb)
spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen solche Geräte erfordern und dies im Medienkonzept der Schule dargestellt ist und
cc)
bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen die Gesamtkosten für mobile Endgeräte am Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule entweder
aaa)
20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen pro Schulaufwandsträger oder
bbb)
25 000 Euro je einzelner Schule
oder beides nicht überschreiten.
2Die Investitionen an Schulen gemäß Satz 1 können um zusätzliche regionale Investitionen erweitert werden, sofern schulbezogene digitale Infrastrukturen in regionalen Rechen- und Dienstleistungszentren (regionale Einheiten) zusammengeführt werden (regionale Maßnahmen). 3Als regionale Maßnahmen sind folgende Investitionen (nach Maßgabe von Nr. 5.3 einschließlich Planung, Beschaffung, Entwicklung, Aufbau und Inbetriebnahme, bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation) zur unmittelbaren Nutzung durch die Schulen für unterrichtsbezogene Zwecke zuwendungsfähig:
a)
IT-Systeme im technischen Verbund mit schulgebundenen digitalen Infrastrukturen nach Satz 1 (zum Beispiel zentrale Serverkomponenten, Netzwerkspeichersysteme, zentrale Gerätemanagementsysteme) einschließlich digitaler Vernetzung innerhalb der regionalen Einheit; eingeschlossen sind zum Betrieb der geförderten regionalen Infrastruktur notwendige digitale Arbeitsgeräte einschließlich erforderlicher Steuerungsgeräte und betriebserforderlicher Software; ausgenommen ist die Anbindung der regionalen Einheiten über breitbandige Datenleitungen zu sowie zwischen den Schulen;
b)
digitale Werkzeuge, die zentral vorgehalten werden und dem Aufbau einer regionalen digitalen Lehr-Lern-Infrastruktur dienen (zum Beispiel Content-Entwicklungswerkzeuge, Werkzeuge zur kollaborativen Bearbeitung digitaler Lerninhalte); eingeschlossen sind Lizenzen für zentrale cloudbasierte Anwendungen, sofern sie Teil schulübergreifender digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen sind, die auf Dauerhaftigkeit angelegt sind, sowie zu deren Errichtung bzw. Nutzung erforderlich sind; ausgenommen sind der Erwerb von Content sowie Lizenzen für sonstige Standardanwendungssoftware, fachspezifische Anwendungsprogramme und sonstige didaktische Software, die ausschließlich der lokalen Verwendung an der Schule und nicht dem Aufbau einer regionalen digitalen Lehr-Lern-Infrastruktur zur schulübergreifenden Kollaboration dienen;
c)
digitale Dienste, die zentral bereitgestellt werden und dem unterrichtlichen Einsatz oder der schulischen Kommunikation dienen (zum Beispiel zentrale Cloud- und Serverdienste, synchrone und asynchrone Kommunikationsanwendungen wie Maildienste, Messengerdienste, Informations- und Benachrichtigungsdienste);
d)
regionale Strukturen für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich von Schulaufwandsträgern als Investitionsmaßnahmen in regionalen Einheiten (zum Beispiel Systeme, Werkzeuge und Dienste zur zentralen IT-Administration, Systeme zur Ferndiagnose und -wartung, Systeme zur zentralen Geräteverwaltung); ausgenommen sind Ausgaben zur Ausbildung und Finanzierung von IT‑Administratorinnen und Administratoren.
4Sofern die Infrastruktur gemäß Satz 1 Buchst. a und b an einer Schule zum Zeitpunkt der Beantragung schulgebundener mobiler Endgeräte gemäß Satz 1 Buchst. f noch nicht vorhanden ist, ist die Auszahlung der Mittel für mobile Endgeräte für diese Schule erst mit Herstellung dieser Infrastruktur möglich. 5Zu beschaffende digitale Infrastruktur muss grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.