Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019

4. Verfahren bei Investitionsvorhaben

4.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörden für die Investitionsvorhaben sind die Regierungen.

4.2 Antrag

1Die Sachaufwandsträger stellen in ihren Anträgen die konnexitätsrelevanten Anteile der Investitionsmaßnahmen unter Angabe der Kosten dar. 2Bei erstmaliger Antragstellung für einen Kostenausgleich nach dieser Bekanntmachung für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist ein Konzept für den Gesamt-Baubedarf des Sachaufwandsträgers vorzulegen.

4.3 Ausgleichszeitraum

Konnexitätsbedingt ausgeglichen werden nach der vorliegenden Bekanntmachung Investitionsvorhaben und selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben, die zur Schaffung der Voraussetzungen für den Vollzug des Gesetzes zur Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums in Bayern nach dem 18. Juli 2017 begonnen wurden bzw. werden und ursächlich auf die Gesetzesänderung zurück geführt werden können1.

4.4 Ermittlung der Höhe der Förderung und des konnexitätsbedingten Ausgleichs

1Von der Regierung werden im Zuge der baufachlichen und wirtschaftlichen Prüfung die regulär nach dem Finanzausgleichsgesetz zuweisungsfähigen Kosten sowie die nach dem Konnexitätsprinzip zusätzlich ausgleichsfähigen angemessenen Kosten der geplanten Maßnahme ermittelt.
2Der G9-bedingte Anteil des Gesamt-Baubedarfs sowie der Gesamt-Baubedarf werden auf Bitten der Regierung vom zuständigen Ministerialbeauftragten in Abstimmung mit dem Staatsministerium gutachterlich festgestellt.
3Die Regierungen leiten die geprüften und mit einer Stellungnahme versehenen Anträge gesammelt an das Staatsministerium weiter, das die grundsätzliche Entscheidung über die Höhe des Kostenausgleichs nach dem Konnexitätsprinzip trifft.
4Die Zahlung des Kostenersatzes nach dem Konnexitätsprinzip erfolgt über die Regierungen.

4.5 Verwendungsnachweis

1Der Sachaufwandsträger hat der Regierung nach Abschluss der Investitionsmaßnahme einen Verwendungsnachweis vorzulegen. 2Sind die im Bescheid festgesetzten Kosten nach Ausweis im Verwendungsnachweis so nicht entstanden, ermäßigt sich der Kostenausgleich entsprechend bzw. ist der zugewiesene Betrag zurückzuzahlen.

1 [Amtl. Anm.:] Der Freistaat Bayern geht grundsätzlich davon aus, dass nach dem Schuljahr 2027/28 kein Bedarf an Schulbauten für die seit dem Schuljahr 2025/26 G9-bedingt hinzugekommenen Schüler mehr bestehen kann. Die Kommunen können in begründeten Fällen den Nachweis der Bedarfsnotwendigkeit weiterer Investitionen für das neue neunjährige Gymnasium aber auch in den Folgejahren erbringen.